Neuer Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen

Neuer Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen
11 März , 2022

 

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Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen

Teil A ‒ Primarstufe

Inhalt

  1. Allgemeine Hinweise
  2. Persönliche Hygiene
  3. Raumhygiene: Klassen-, Fach-, Aufenthalts-, Verwaltungs-, Personal-, Gemeinschaftsräume, Labore, Vorbereitungsräume und Flure
  4. Hygiene im Sanitärbereich
  5. Infektionsschutz im Unterricht sowie in der außerunterrichtlichen und in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie beim Schulmittagessen
  6. Infektionsschutz im Sport- und Schwimmunterricht
  7. Infektionsschutz im Musikunterricht, in Chor-/Orchester-/Theaterproben
  8. Infektionsschutz im naturwissenschaftlichen Unterricht
  9. Schülerinnen und Schüler mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
  10. Bekanntgabe

Musterhygieneplan Teil A – Primarstufe

Vorbemerkung

Der vorliegende Musterhygieneplan Corona basiert auf den Stufenzuordnungen der 2. Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung. Er regelt auf dieser Grundlage die zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen näher. Die verwendeten Farben entsprechen den in § 6 der 2. Schul-HygieneCovid-19-Verordnung genannten Farben.

Die Schulen haben gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen.

In dem schulischen Hygieneplan sind die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule Beteiligten beizutragen. Der Musterhygieneplan Corona regelt den

Rahmen für Schutz- und Hygienekonzepte der Schulen. Der schulische

Hygieneplan ist ‒ sofern erforderlich ‒ den Rahmenbedingungen des Musterhygieneplanes anzupassen. Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.

Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und

Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der zuständigen Gesundheitsbehörden zu beachten. Jede Schule nimmt eine regelmäßige Kontrolle der Hygienemaßnahmen vor.

1. Allgemeine Hinweise

Das Corona-Virus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Die Infektion erfolgt hauptsächlich über die Schleimhäute der Atemwege und wird durch Tröpfen und Aerosole, etwa beim Atmen, Sprechen, Husten, Singen und Niesen übertragen. Abhängig von Temperatur und Luftfeuchtigkeit sinken virenhaltige Tröpfchen nach 1 – 2 m auf den Boden, wogegen sich virenhaltige Aerosole in Räumen verteilen und zu Übertragungen über größere Abstände führen können. Darüber hinaus ist eine Ansteckung auch indirekt über die Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut oder der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, möglich. Eine Übertragung über kontaminierte Oberflächen (Kontaktinfektion) gilt nach derzeitiger Fachexpertise als wenig wahrscheinlich, ist aber nicht vollständig auszuschließen.

Die Vorgaben des Musterhygieneplans werden kontinuierlich überprüft und an das Infektionsgeschehen angepasst.

Im Musterhygieneplan sind wie folgt drei Stufen abgebildet:

Stufe grün: Es besteht in der Regel kein oder nur einzelfallbezogenes Infektionsgeschehen in der einzelnen Schule.

Stufe gelb: Es besteht in der Regel ein Infektionsgeschehen in der einzelnen Schule, das nicht mehr einzelfallbezogen ist.

Stufe rot: Es besteht ein erhebliches landesweites Infektionsgeschehen, aufgrund dessen die Schließung der Schulen im Land Berlin angeordnet wird. Ggf. trifft das Land Regelungen für dennoch zulässige Lerngruppen.

Es ist nach Möglichkeit Abstand zu halten. Es ist eine feste Sitzordnung zu bevorzugen.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss zwischen Schülerinnen und Schülern sowie Dienstkräften unterschiedlicher Gruppen außer im Unterricht und in der ergänzenden Förderung und Betreuung eingehalten werden. Es erfolgt eine Halbierung von Lerngruppen in Klassenstärke.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss zwischen Schülerinnen und Schülern sowie Dienstkräften unterschiedlicher Gruppen eingehalten werden. Das soll möglichst auch im Unterricht und in der ergänzenden Förderung und Betreuung erfolgen, soweit Angebote in Präsenz möglich sind.

Abstand

Schulfremde

Personen

Die Mindestabstandsregel soll gegenüber schulfremden Personen beibehalten werden. Dies ist auch im Umgang mit den Eltern zu beachten. Das Betreten des Schulgebäudes ist für schulfremde Personen nur mit einer medizinischen

Gesichtsmaske zulässig.

Die 3G-Pflicht gilt nicht im Rahmen des Abholens und Bringens von Kinder.

Neben schulischen Veranstaltungen gilt sie für Elterngespräche und terminierte Vor-Ort-Besuche sowie für Termine, die zwar nicht terminiert, aber insbesondere aufgrund ihrer Dauer mit Elterngesprächen vergleichbar sind, z. B. Anmeldungen. Ein Vorhalten des Testangebotes für Eltern außerhalb von Terminangeboten ist im Rahmen der Schulorganisation in der Regel nicht möglich.

Dienstkräfte der SenBJF Dienstkräfte der SenBJF üben in allen Stufen weiterhin ihre originären Aufgaben gemäß Beauftragung aus. In der Stufe Rot müssen in Abstimmung mit der Schulleitung ggf. andere Standorte oder alternative Formate gewählt werden.

Dienstbe-         Dienstbesprechungen und Sitzungen weiterer schulischer Gremien, Schülersprechungen/         versammlungen sowie Elternversammlungen, Elterngespräche und weitere ter-

Gremien                 minierte Vor-Ort-Besuche von Eltern können stattfinden. Teilnehmende Personen

müssen nachweisen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind gem. § 6 und § 8 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die

Nachweispflicht entfällt für Personen, die an der jeweiligen Schule einer Testpflicht nach § 3 der 2. SchulHygCoV-19-VO unterliegen. Für Eltern, die keinen 3G-Nachweis erbringen, kann die Schule eine beaufsichtigte Testung vor Ort anbieten. Eine Testbescheinigung wird nicht ausgestellt. Eine Regelung, die Personen, die nicht geimpft oder genesen sind von der Teilnahme ausschließt (2GRegel), ist unzulässig. Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen

Räumen von allen Teilnehmenden zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nicht, soweit sich Teilnehmende an einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Dienstbesprechungen und Sitzungen schulischer Gremien sollen nicht in Präsenzform stattfinden. Für zwingend erforderliche Dienstbesprechungen und Sitzungen schulischer Gremien ist die Personenzahl auf ein Minimum zu begrenzen. Erforderliche, terminierte Elterngespräche können ebenfalls stattfinden. Teilnehmende Personen müssen nachweisen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind gem. § 6 und § 8 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Nachweispflicht entfällt für Personen, die an der jeweiligen Schule einer Testpflicht nach § 3 der 2. SchulHygCoV-19-VO unterliegen. Für Eltern, die keinen 3G-Nachweis erbringen, kann die Schule eine beaufsichtigte Testung vor Ort anbieten. Eine Testbescheinigung wird nicht ausgestellt. Eine Regelung, die Personen, die nicht geimpft oder genesen sind von der Teilnahme ausschließt (2G-Regel), ist unzulässig.

Eine medizinische Gesichtsmaske ist von allen Teilnehmenden zu tragen.

Dienstbesprechungen und schulische Gremien finden nicht in Präsenzform statt.

Für Veranstaltungen mit schulfremden Teilnehmenden (z.B. Eltern) gelten die Vorgaben des § 11 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. InfSchMV) mit den folgenden Maßgaben: Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 200 zeitgleich anwesenden Personen (einschließlich Schülerinnen und Schüler sowie pädagogisches Personal) sind unzulässig. Veranstaltungen mit bis zu 200 zeitgleich anwesenden Personen

(einschließlich Schülerinnen und Schüler sowie pädagogisches Personal) dürfen nur stattfinden, wenn alle Teilnehmenden die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gem. § 6 und § 8 der 4. InfSchMV erfüllen und dies nachweisen. Für Schülerinnen und Schüler entfällt die Nachweispflicht. Die Nachweispflicht entfällt auch für andere Personen, sofern diese an der jeweiligen Schule einer Testpflicht nach § 3 der 2. SchulHygCoV-19-VO unterliegen. Alle schulfremden Teilnehmenden müssen eine FFP2-Maske tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll eingehalten werden. Die Anwesenheit der Teilnehmenden ist zu dokumentieren. Eine ausreichende Belüftung ist sicherzustellen. Diese Regelungen gelten auch für Elternsprechtage und vergleichbare Zusammenkünfte.

Für Veranstaltungen ohne schulfremde Teilnehmende gilt Folgendes: Alle

Teilnehmenden müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll eingehalten werden. Es besteht keine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Veranstaltungen können ausschließlich stattfinden, wenn sie von besonderer schulischer Bedeutung sind. Sie können nur ohne die Teilnahme schulfremder

Personen stattfinden. Alle Teilnehmenden müssen eine medizinische

Gesichtsmaske tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten.

Veranstaltungen finden nicht statt.

Veranstaltungen

Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch sind unter Beachtung der vor Ort geltenden Hygieneregeln zulässig.
Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch wird in Absprache mit dem zuständigen bezirklichen Gesundheitsamt entschieden.
Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch ist nicht zulässig.
Die Klassenverbände/Lerngruppen/Betreuungsgruppen sollten sich, soweit dies organisatorisch möglich ist, nicht untereinander vermischen, sondern als feste Gruppen zusammenbleiben.
Die zulässsigen Lerngruppen/Betreuungsgruppen werden als feste Gruppen unterrichtet und betreut.

Schülerfahrten und Austausche Kohorten

Für die Stufen gelb und rot gilt:

Sofern organisatorisch möglich, können ein gestaffelter Unterrichtsbeginn und ein unterschiedliches Unterrichtsende vermeiden, dass sich zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich in den Eingangsbereichen und Fluren befinden. Versetzte Pausenzeiten können – soweit organisatorisch möglich – vermeiden, dass zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich die Sanitärräume und Pausenhöfe aufsuchen.

Einer Pausenzeit im Freien ist gegenüber der Pausenzeit im Gebäude der  Vorzug zu geben. Aufsichtspflichten müssen ggf. im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden.

  1. Persönliche Hygiene
Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen. Trinkpausen sind zu gewährleisten. Zur Einnahme des Frühstücks am Platz im Klassenraum darf die medizinische Gesichtsmaske abgenommen werden.

In der Stufe grün dürfen während Klassenarbeiten, Tests und Präsentationen die Gesichtsmasken von den Schülerinnen und Schülern am Sitzplatz abgenommen werden.

In Büroräumen, mit Ausnahme der Räume, die ausschließlich dem Aufenthalt des schulischen Personals dienen, besteht keine Maskenpflicht für Personen, die sich an einem festen Platz aufhalten und den Mindestabstand von 1,5 Metern jederzeit einhalten können.

Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen und unter überdachten Flächen. Auf dem Schulgelände kann die medizinische Gesichtsmaske im Freien abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Trinkpausen sind zu gewährleisten. Zur Einnahme des Frühstücks am Platz im Klassenraum darf die medizinische Gesichtsmaske abgenommen werden.

In Büroräumen ist die medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen und unter überdachten Flächen. Auf dem Schulgelände kann die medizinische Gesichtsmaske im Freien abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Trinkpausen sind zu gewährleisten. Zur Einnahme des Frühstücks am Platz im Klassenraum darf die medizinische Gesichtsmaske abgenommen werden.

In Büroräumen ist die medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Medizinische

Gesichtsmaske

Für Eignungstests gilt:

Kommen im Rahmen der Eignungstests Schülerinnen und Schüler

unterschiedlicher Schulen gleichzeitig zusammen, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auch am Platz. Trinkpausen sind zu gewährleisten. Die Teilnahme an den Eignungstests ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist. § 3 Absatz 1 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung findet Anwendung.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt nicht für die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personenkreise. Das bedeutet, dass auch Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der Vorgaben des Musterhygieneplans tragen müssen.

Atemwegs- erkrankungen

Testpflicht

Bei Symptomen einer fieberhaften Atemwegserkrankung oder sonstigen mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen soll die betroffene Person zu Hause bleiben.

Bei Wahrnehmung akuter Symptome bei Schülerinnen und Schülern und/oder Verlust der Riech- und Geschmacksfunktion müssen die Eltern informiert werden, die eine Entscheidung zum Arztbesuch treffen.

www.berlin.de/sen/bjf/go/coronagrafiken

1. Selbsttestungen für Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich bis auf weiteres dreimal wöchentlich selbst zu testen.

Es gilt eine Härtefallregelung nach § 3 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können.

Es gelten die in Nummer 3 (s.u.) genannten Ausnahmen von der Testpflicht.

 

2. Testpflicht für an Schule Beschäftigte Für Beschäftigte gilt § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz. Der Begriff der „Beschäftigten“ ist weit zu verstehen und gilt umfassend. Dabei ist es unerheblich, ob die Personen Beschäftigte des Landes Berlin sind oder ob sie unmittelbaren Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben. Entscheidend ist, dass sie an der Schule tätig sind. Beschäftigte sind somit beispielsweise auch

Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,

Sekretariatskräfte, das Reinigungspersonal, das Mensapersonal, Honorarkräfte und Ehrenamtliche. Die Beschäftigten sind dazu verpflichtet, beim Betreten der Schule einen Testnachweis bei sich zu führen, der maximal 24 Stunden (bei PoC-Antigentest) oder 48 Stunden (bei PCR-Test) alt ist. Der Testnachweis ist der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Person vorzulegen.

Selbsttestungen im Rahmen des 3G-Nachweises sind nur noch unter Aufsicht zulässig.

Es gelten die in Nummer 3 (s.u.) genannten Ausnahmen von der Testpflicht.

3. Ausnahmen von der

Testpflicht

Folgende Personen sind von der Testpflicht befreit (freiwillige Testungen sind jedoch möglich und werden empfohlen):

•       Geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt

•       Geimpfte Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU)

2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht,

•       Genesene Personen, die ein mehr als drei Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie

•       Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens drei Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

Handhygiene Die Basishygiene einschließlich der Händehygiene ist einzuhalten.  Eine wichtige Hygienemaßnahme ist das regelmäßige und gründliche Händewaschen mit Seife.

Sollte das gründliche und regelmäßige Händewaschen nicht möglich sein, kann das sachgerechte Desinfizieren der Hände eine Alternative darstellen. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung in die Hände einmassiert werden. Die Händedesinfektion muss unter Aufsicht und vorheriger Unterweisung erfolgen.

Dem Händewaschen ist in jedem Fall der Vorzug zu geben. Desinfektionsmittel sind Gefahrstoffe, deren Umgang und Lagerung in der Schule geregelt sein muss.

Weitere

Grundregeln

• Umarmungen und Händeschütteln sollen unterlassen werden.
  • Persönliche Gegenstände sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden, zum Beispiel Trinkbecher etc.
  • Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen!
  • Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand halten, am besten wegdrehen.
  1. Raumhygiene:

Klassen-, Fach-, Aufenthalts-, Verwaltungs-, Personal-,

Gemeinschaftsräume, Labore, Vorbereitungsräume und Flure

Lüften                   Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die

Innenraumluft ausgetauscht wird. Es muss ein kompletter Austausch der im Raum befindlichen Luft erreicht werden, um die Aerosole zu entfernen; einfaches Lüften reicht hierfür nicht aus.

Daher sollte mehrmals täglich, vor dem Unterricht, mindestens einmal in der

Mitte jeder Unterrichtsstunde bzw. zweimal pro Betreuungsstunde (mindestens

3 ‒ 5 Minuten) sowie in jeder Pause und nach dem Unterricht eine Durchlüftung

(keine Kipplüftung, sondern Stoß- oder Querlüftung) durch vollständig geöffnete Fenster ‒ bevorzugt mit einer Luftabzugsmöglichkeit (zum Beispiel offene Tür, wenn der Flur über Frischluftzufuhr verfügt) ‒ über mehrere Minuten vorgenommen werden. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Dienstkraft geöffnet werden.

In schlecht belüftbaren Räumlichkeiten können zur Verfügung gestellte Luftreiniger unterstützend eingesetzt werden.

Reinigung            Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.

In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.

Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung aktuell ausreichend.

4. Hygiene im Sanitärbereich

In allen Sanitärräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender, Einmalhandtücher und Toilettenpapier bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten und regelmäßig zu entleeren.

Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereiches) aufhalten dürfen. Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken sind bedarfsgerecht möglichst mehr als einmal täglich durch das Reinigungspersonal zu reinigen.

5. Infektionsschutz im Unterricht sowie in der außerunterrichtlichen und in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie beim Schulmittagessen

Der Regelbetrieb umfasst den Unterricht nach der Wochenstundentafel, sämtlichen Förder- und Teilungsunterricht sowie alle weiteren verbindlichen schulischen Angebote und Veranstaltungen.

Die außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung (Ganztagsangebote) findet in vollem Umfang statt.

Weitere Angebote, an denen Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen, wie Arbeitsgemeinschaften, Religions- und Weltanschauungsunterricht usw. werden angeboten.

Angebote zur Aufholung von Lernrückständen, unter anderem die BuT-Lernförderung, finden statt.

Alle Klassen werden im Wechselunterricht beschult (Verknüpfung von Präsenzunterricht in halbierten Klassenverbänden/Lerngruppen und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause).

Die außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung (Ganztagsangebote) kann nicht angeboten werden.

 

Es wird eine erweiterte Notbetreuung von 6.00 bis 18.00 Uhr an den Schulen angeboten. Diese können Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen ohne andere Möglichkeit der Betreuung sowie Kinder von Alleinerziehenden nutzen. Die Notbetreuung wird auch für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Erreichen der Bildungsziele gefährdet ist, angeboten.

Ebenfalls können Kinder mit Vertrag für die ergänzende Förderung und Betreuung in die Notbetreuung aufgenommen werden, soweit dies schul-organisatorisch möglich ist und keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht.

Weitere Angebote, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen, wie Arbeitsgemeinschaften, Religions- und Weltanschauungsunterricht usw., finden nur dann in Präsenzform statt, wenn sie im üblichen (halbierten) Klassenverband stattfinden. Konkrete Absprachen zu alternativen Durchführungsformen sind zwischen der Schulleitung und den jeweiligen Trägern/Anbietern zu treffen.

Angebote zur Aufholung von Lernrückständen, unter anderem die BuT-Lernförderung, finden statt. Bei Präsenzangeboten sind feste Gruppen zu bilden.

Es findet kein Präsenzunterricht statt, die Schülerinnen und Schüler werden im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause unterrichtet. Es gelten die Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2021/22. Ausnahmen gelten für ggf. zulässige Lerngruppen.

Grundschulen: Die außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung (Ganztagsangebote) kann nicht angeboten werden.

Es wird eine Notbetreuung von 6:00 bis 18:00 Uhr an den Schulen angeboten. Diese können Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen ohne andere Möglichkeit der Betreuung sowie Kinder von Alleinerziehenden nutzen. Die Notbetreuung wird auch für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler mit besonderen psychosozialen Problemlagen sowie für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Erreichen der Bildungsziele gefährdet ist, angeboten.

Weitere Angebote, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen, wie Arbeitsgemeinschaften usw. finden nicht statt. Religions- und Weltanschauungsunterricht findet im Rahmen von saLzH statt.

Angebote zur Aufholung von Lernrückständen, unter anderem die BuT-Lernförderung, finden statt. Bei Präsenzangeboten sind feste Gruppen zu bilden.

Das Schulmittagessen findet ohne Einschränkungen statt. Im Mensabereich ist beim Gang von und zu den Tischen und bei der Ausgabe des Essens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Nach jedem Essendurchgang sind die Tische zu reinigen.
Für das Schulmittagessen gelten die Abstandsregeln. Innerhalb einer Klasse kann das Essen ohne Abstand eingenommen werden. Im Mensabereich ist beim Gang von und zu den Tischen und bei der Ausgabe des Essens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Von einem Essenangebot in Buffetform sowie Schüsselessen ist abzusehen. Nach jedem Essendurchgang sind die Tische zu reinigen.
Für das Schulmittagessen gelten die Abstandsregeln auch innerhalb einer Kohorte. Das Händewaschen ist unmittelbar vor dem Mittagessen zeitlich und organisatorisch einzuplanen. Im Mensabereich und anderen für das Mittagessen genutzten Räumen ist beim Gang von und zu den Tischen und bei der Ausgabe des Essens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Ein Essenangebot in Buffetform sowie Schüsselessen ist nicht statthaft. Nach jedem Essendurchgang sind die Tische zu reinigen.

Schulmittagessen

Exkursionen und Besuche außerschulischer Lernorte finden statt, ebenso Lernangebote im Freien.
Exkursionen und Besuche außerschulischer Lernorte können im Freien stattfinden, ebenso weitere Lernangebote im Freien.
Exkursionen und Besuche außerschulischer Lernorte finden nicht statt. Weitere zulässige Lernangebote im Freien können stattfinden.

Exkursionen und Unterricht an außerschulischen Lernorten

6. Infektionsschutz im Sportunterricht

Beim Sportunterricht, bei Sport-Arbeitsgemeinschaften und anderen Bewegungsangeboten sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Praktischer Sportunterricht findet ohne medizinische Gesichtsmaske statt.
Der Sportunterricht soll bevorzugt im Freien stattfinden.

Situationen mit Körperkontakt sind möglichst gering zu halten.

Der Sportunterricht soll bevorzugt im Freien stattfinden. Es dürfen nur kontaktfreie Spiel- und Übungsformen durchgeführt werden. Es dürfen keine Übungen durchgeführt werden, bei denen Sicherheits- und Hilfestellungen notwendig sind.
Es findet kein Sportunterricht in Präsenz statt. Ausnahmen gelten für zulässige Lerngruppen.

2.

Für die Eliteschulen des Sports und die Staatliche Ballett- und Artistikschule

Berlin kann die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 5 Abs. 2  Satz 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung abweichende Regelungen treffen.

  1. Beim Sport in der Halle gilt:
  2. Es ist für maximale Lüftung zu sorgen. Sofern die Möglichkeit einer Stoß- oder Querlüftung besteht, ist diese nach jeder Unterrichtsstunde für die Dauer von 10 Minuten vorzunehmen.

Raumlufttechnische Anlagen sind nur ohne Umluft oder mit UmluftFiltergeräten mit HEPA-Filtern zu betreiben. Sofern keine Lüftungsmöglichkeit besteht, kann die Sporthalle nicht genutzt werden.

  1. Die Sporthalle darf nur von einem Klassenverband/einer Lerngruppe genutzt werden. Lässt sich die Halle durch Trennvorhänge teilen, dann erhöht sich die Anzahl der Klassenverbände/Lerngruppen entsprechend der zur Verfügung stehenden Hallenteile.

Bei Sporthallen mit einer Fläche von über 320 m², die sich nicht mit einem Trennvorhang teilen lassen, können auch zwei Klassenverbände/Lerngruppen separat und ausreichend räumlich getrennt in je einer Hallenhälfte Sport treiben.

Bei der Nutzung von Duschen und Umkleiden in Sporthallen ist auf eine ausreichende Belüftung zu achten.
Duschen in Sporthallen und Umkleideräume sind nur zu nutzen, wenn eine ausreichende Belüftung und das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern möglich sind.
Duschen in Sporthallen und Umkleideräume werden nicht genutzt.

Duschen und         4.

Umkleiden

Die Umkleidekabinen sind regelmäßig zu belüften. Die Toiletten können genutzt werden.

  1. Falls genutzt, ist es notwendig, dass an jedem Unterrichtstag die Umkleideräume, die Sanitärbereiche und die Sporthalle gereinigt werden.
  2. Die Schülerinnen und Schüler und das Lehrpersonal müssen vor und nach jeder Sporteinheit die Handhygiene einhalten.

Arbeitsgemein- 7.         Sportarbeitsgemeinschaften können stattfinden. schaften        Dabei ist der Körperkontakt möglichst gering zu halten.

Sportarbeitsgemeinschaften können nur im Freien und im üblichen halbierten Klassenverband stattfinden.

Es dürfen nur kontaktfreie Spiel- und Übungsformen zur Anwendung kommen.

Sportarbeitsgemeinschaften finden nicht statt.

Schwimmen                 8.          Schwimmunterricht findet statt. Die Hygieneregeln der Berliner Bäder Betriebe, insbesondere auch zur Maskenpflicht sind einzuhalten.

Es kann Schwimmunterricht unter Einhaltung der Hygieneregeln im halbierten Klassenverband stattfinden.

Es findet kein Schwimmunterricht statt.

7. Infektionsschutz im Musikunterricht, in Chor-/Orchester-/Theaterproben

Beim Musik- und Theaterunterricht, bei Arbeitsgemeinschaften und anderen

Angeboten im Zusammenhang mit dem Theater oder musischen Bereich sind Situationen mit Körperkontakt zu vermeiden und Alternativen zu entwickeln. Dabei sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen.

  1. Die Unterrichtsräume müssen ausreichend Platz bieten. Theaterproben und praktischer Musikunterricht sollen – soweit möglich – im Freien stattfinden.
Durch mehrere Personen genutzte Materialien, Requisiten oder Musikinstrumente sind so vorzubereiten, dass sie pro Unterrichtsdurchführung möglichst nur von jeweils einer Schülerin oder einem Schüler benutzt werden. Blasinstrumente dürfen pro Unterrichtsdurchführung nur durch eine Schülerin bzw. einen Schüler genutzt werden. Nach dem Unterricht oder vor Nutzung durch eine neue Person müssen sie gereinigt werden.
Durch mehrere Personen genutzte Materialien, Requisiten, Musikinstrumente sind so vorzubereiten, dass sie pro Unterrichtsdurchführung möglichst nur von jeweils einer Schülerin oder einem Schüler benutzt werden. Nach dem Unterricht bzw. vor Nutzung durch eine neue Person müssen sie gereinigt werden.
Eine gemeinsame Nutzung von Materialien, Requisiten oder Musikinstrumenten ist nicht möglich.

2.

Instrumentales Musizieren ist in Innenräumen möglich.

Vokales Musizieren in Innenräumen ist für 10 Minuten in einer Unterrichtsstunde unter Einhaltung des Mindestabstandes möglich, bei einem Einsatz von Luftreinigungsgeräten ist das vokale Musizieren ohne Mindestabstand für die Dauer von 10 Minuten in einer Unterrichtsstunde möglich.

Es ist besonders auf die Lüftungspausen zu achten.

Musizieren              3.

Instrumentales Musizieren ist in Innenräumen nur in festen Teilgruppen unter Einhaltung der Mindestabstände möglich. Vokales Musizieren in Innenräumen ist für 10 Minuten in einer Unterrichtstunde unter Einhaltung der Mindestabstände von 2 Metern (bei Einsatz von Luftreinigungsgeräten reduziert sich der Mindestabstand auf 1,5 Meter) möglich. Es ist besonders auf die Lüftungspausen zu achten.
Praktisches Musizieren in Präsenz findet nicht statt.
Bläserklassen bzw. -kurse können eingerichtet werden. Praktischer Instrumentalunterricht findet nach Möglichkeit im Freien statt. Bei Proben in Innenräumen sind Räume mit Luftreinigungsgeräten zu bevorzugen. Zwischen den Bläsern ist der Mindestabstand einzuhalten, in Räumen ohne Luftreinigungsgerät beträgt der Mindestabstand 2 Meter. Die medizinischen Gesichtsmasken dürfen nach Einnahme der Plätze von den Instrumentalistinnen und Instrumentalisten abgelegt werden.

Für Musikinstrumente mit Kondensatbildung (Blasinstrumente) sind besondere Hygienemaßnahmen für die Beseitigung des Kondensats und die Reinigung der Instrumente vorzusehen (regelmäßiges Reinigen des Bodens, Einweg-Papiertaschentücher, geschlossene Abfalleimer).

Eine Lüftung sollte mindestens alle 15 Minuten vorgenommen werden; dauerhaft geöffnete Fenster sind zu bevorzugen.

Bläserklassen bzw. -kurse können im halbierten Gruppenverband eingerichtet werden. Dem Unterricht im Freien ist der Vorzug zu geben. Für Musikinstrumente mit Kondensatbildung (Blasinstrumente) sind besondere Hygienemaßnahmen für die Beseitigung des Kondensats und die Reinigung der Instrumente vorzusehen (regelmäßiges Reinigen des Bodens, Einweg-Papiertaschentücher, geschlossene Abfalleimer).

Eine Lüftung sollte mindestens alle 15 Minuten vorgenommen werden; dauerhaft geöffnete Fenster sind zu bevorzugen.

Praktischer Unterricht für Bläser findet nicht statt.

Bläserklassen/         4.

Bläser im

Orchester

Proben können stattfinden. Vor und nach den Theaterproben oder dem Musizieren müssen die Schülerinnen und Schüler die Handhygiene beachten.

Proben                    5.

Proben können stattfinden. Vor und nach den Theaterproben oder dem Musizieren müssen die Schülerinnen und Schüler die Handhygiene beachten.
Proben finden nicht statt.
Chorproben können stattfinden, sofern der Probenraum so groß ist, dass zwischen allen Sängerinnen und Sängern ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann.

Bei Einsatz von Luftreinigungsgeräten reduziert sich der Mindestabstand auf 1,5 Meter.

Pro Probe darf das durchgehende Singen eine Dauer von insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten.

Der Probenraum ist alle 15 Minuten ausreichend zu lüften. Dauerhaft geöffnete Fenster sind zu bevorzugen.

Der Möglichkeit, Proben im Freien stattfinden zu lassen, ist Vorrang einzuräumen. Auch dort gilt der Mindestabstand.

Nach dem Ende einer Probe, in der insgesamt 60 Minuten gesungen wurde, muss 30 Minuten quergelüftet werden, danach muss der Raum zwei Stunden leer stehen. Vor Beginn der nächsten Probe muss wiederum 30 Minuten stoß- oder quergelüftet werden.

Chorproben können im Freien stattfinden, sofern zwischen allen Sängerinnen und Sängern ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann.
Chorproben finden nicht statt.
Proben und Aufführungen können stattfinden.  Eine medizinische Gesichtsmaske ist zu tragen.

Bei Aufführungen mit Gesang und/oder Blasinstrumenten ist ein Abstand von mindestens 4 Metern zwischen Ensemble und Publikum vorzusehen.

Pro Aufführung darf das gemeinsame Singen der Aufführenden die Dauer von insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten.

Bei Veranstaltungen mit Publikum ist der Raum zuvor mindestens eine halbe Stunde lang zu lüften.

Chorproben 6. Aufführungen 7.

Proben und Aufführungen sind nur möglich, wenn diese von besonderer schulischer Bedeutung sind und ohne schulfremde Personen stattfinden.

Eine medizinische Gesichtsmaske ist zu tragen.

Bei Aufführungen mit Gesang und/oder Blasinstrumenten ist ein Abstand von mindestens 4 Metern zwischen Ensemble und Publikum vorzusehen.

Pro Aufführung darf das gemeinsame Singen die Dauer von insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten.

Bei Veranstaltungen mit Publikum ist der Raum zuvor mindestens eine halbe Stunde lang zu lüften.

Es finden keine Aufführungen statt.
Die Teilnahme an Aufführungen und Wettbewerben außerhalb der Schule ist nur gemäß den jeweils geltenden Abstandsgeboten und Hygieneregeln der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung möglich.
Eine Teilnahme an Aufführungen und Wettbewerben außerhalb der Schule ist nicht möglich, innerhalb der Schule finden keine Wettbewerbe statt.
Aufführungen und Wettbewerbe finden nicht statt.

Wettbewerbe   8. außerhalb der Schule

  1. Infektionsschutz im naturwissenschaftlichen Unterricht
Die Reinigung der Schutzbrillen mit Tensidlösung nach jedem Gebrauch wird empfohlen.

Das Experimentieren mit Gesichtsmaske erfolgt unter Einhaltung der

Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht auch unter diesem

Gesichtspunkt. Es erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung auch hinsichtlich der Brandgefahr, der Kontaminationsgefahr und der Gefahr des Beschlagens von Schutzbrillen.

Das Experimentieren mit medizinischer Gesichtsmaske unter Einhaltung der Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht erfordern:

eine Gefährdungsbeurteilung auch hinsichtlich der Brandgefahr,

der Kontaminationsgefahr und der Gefahr des Beschlagens von Schutzbrillen, eine Reinigung der Schutzbrillen mit Tensidlösung nach jedem Gebrauch.

Darüber hinaus sind folgende Regeln einzuhalten:

Experimente dürfen nur in Einzelarbeit durchgeführt werden.

Die Vorbereitung der Experimente und Bereitstellung der Geräte erfolgt unter Einhaltung der Abstandsregeln.

Die notwendigen Materialien sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Geräte werden vor dem Unterricht für die einzelnen Versuchsplätze vorsortiert.

Chemikalien werden nicht in größeren Gebinden zur Entnahme bereitgestellt, sondern in Portionsgrößen abgefüllt und beschriftet.

Lehrkräfte und Lernende nutzen ggf. Einmalhandschuhe.

Die Kontrolle der Aufbauten durch die Lehrkraft erfolgt berührungsfrei, die Schülerin bzw. der Schüler tritt während der Kontrolle zurück. Dabei muss die Abstandsregelung gegenüber den anderen Lernenden gewahrt werden.

Während des Experimentierens sind die Abstandsregeln einzuhalten.

Es findet mit Ausnahme der zulässigen Lerngruppen kein naturwissenschaftlicher Unterricht in Präsenz statt.

Experimen- tieren

9.   Schülerinnen und Schüler mit einem höheren Risiko für einen schweren Covid-19-Krankheitsverlauf

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Grunderkrankung bei einer Infektion mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit haben können (Risikogruppe), müssen dies der Schule durch Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung nachweisen.

Sollte aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit eines vollständig schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, einschließlich Leistungsbewertungen und Prüfungen, bestätigt worden sein, stellen die Eltern bei der Schule einen Antrag auf „schulisch angeleitetes Lernen zu Hause“ (saLzH).

Hat eine Schule begründeten Zweifel am Erfordernis des ausschließlich schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, kann sie im Einzelfall eine Überprüfung durch die Amtsärztinnen und Amtsärzte der Gesundheitsämter erbitten. Die Schule sendet zu diesem Zweck die ihr vorliegenden Unterlagen mit Begründung an das entsprechende Amt und bittet um Entscheidung.

10. Bekanntgabe

Gesundheitsamt Der der jeweiligen Schule angepasste Hygieneplan ist dem Gesundheitsamt und dem Schulträger zur Kenntnis zu geben. Eine Genehmigung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.
Schulgemeinschaft Der Schulgemeinschaft ist der Hygieneplan auf geeignete Weise zur Kenntnis zu geben.